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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Allgemeines

1.1. Für alle Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers, auch für Auskünfte, Angebote, Beratung und Reparatur, geltend die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

1.2. Die Ausführungen der dem Auftragnehmer übertragenen Leistungen sowie die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien bestimmen sich nach:
– dem Auftragsschreiben / Bestellung
– der Leistungsbeschreibung des Auftrages
– diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
– die VOB-Teile B und C in der jeweils neuesten Fassung
– das BGB.

1.3. Die zu unserem Angebot gehörenden Unterlagen, Zeichnungen in schriftlicher oder elektronischer Form sind urheberrechtlich geschützt und bleiben unser Eigentum. Sie dürfen Dritten nur mit unserer ausdrücklichen Genehmigung zugänglich gemacht werden und sind auf Verlange zurückzugeben.

1.4. Die Angebote des Auftragnehmers sind unverbindlich. Der Vertrag kommt zu Stande durch Bestätigung der Bestellung per Fernkommunikationsmittel im Sinne von § 312 BGB, durch ausdrückliche Annahme und durch Lieferung bzgl. Leistung binnen drei Wochen ab Datum des Zugangs der Bestellung.

1.4. Bei Schwierigkeiten in der Beschaffung der angebotenen Werkstoffe, die wir nicht zu vertreten haben, können gleichwertige
Werkstoffe geliefert werden. Daraus sich evtl. ergebende Preisdifferenzen sind in der Abrechnung auszuweisen und zu berücksichtigen.

 

  1. Termine

2.1. Der vereinbarte Liefer- oder Feststellungstermin ist nur dann verbindlich, wenn die Einhaltung nicht durch Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, unmöglich gemacht wird. Als solche Umstände sind auch Unklarheiten, Änderungen, Fehlen von Unterlagen (Baugenehmigung u. a.) anzusehen.

2.2. Der Auftraggeber hat in Fällen des Verzugs nur dann den Anspruch aus § 8 Ziffer 3 VOB (Teil B), wenn für Beginn und Fertigstellung eine Zeit nach dem Kalender schriftlich vereinbart war und der Auftraggeber nach Ablauf dieser Zeit eine angemessene Nachfrist gesetzt und erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehen wird. Mangels dieser Voraussetzung kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) unter Ausschluß weitergehender Ansprüche verlangen.

 

  1. Gewährleistung

3.1. Für alle Arbeitsleistungen beträgt die Gewährleistungsfrist 24 Monate nach Abnahme.

3.2. Für Material und Bauteile übernehmen wir die Gewährleistung nur nach der Haftbarkeit unserer Vorlieferanten. Anfallende Arbeitsleistungen für Ausbau und Einbau werden von uns gesondert berechnet.

3.3. Verlangt der Auftraggeber die Ausführung eines Teiles des Auftrages bei Dritten, so entfällt unsere Gewährleistungspflicht für
diesen Teil des Auftrages.

3.4. Unsere Gewährleistungspflicht erlischt, wenn der Auftraggeber ohne unser Einverständnis Änderungen an den Lieferungen oder Leistungen vornimmt oder vornehmen lässt.

3.5. Festgestellte Mängel oder Beanstandungen gelten nur dann als vorbehalten, wenn sie unverzüglich, spätestens aber 14 Tage nach der Abnahme oder der Inbetriebnahme und noch vor einer evtl. Weiterverarbeitung schriftlich an uns bekanntgegeben worden sind.

3.6. Für bauseits gestellte Materialien, Bauteile oder Beleuchtungskörper wird ein Verwahrungs- und Bearbeitungsrisiko nur übernommen, wenn die Leistungsbeschreibung dies ausdrücklich vorsieht oder auf die gesamte Beistellung eine Vergütung von 10% des Beschaffungswertes geleistet wird.

 

  1. Preise

4.1. Die Preise basieren auf den z.Z. gültigen Lohn- und Materialkosten. Nach Vertragsabschluss eintretende tarifliche Lohnerhöhungen sind in der sich für uns ergebenden Mehrbelastung auszugleichen. Diese erhöht sich um den errechneten Zuschlag für lohnabhängige Kosten.

4.2. Nach Vertragsabschluss eintretende Materialpreiserhöhungen sind auszugleichen, soweit nicht vorher eine Vorauszahlung erfolgt ist. Für Werkstoffe, deren Preise am Weltmarkt großen Schwankungen unterliegen (z. B. Kupfer, Blei, Gummi), gilt ein Preisausgleich nur dann, wenn der kalkulierte Kurs im Angebot angegeben wurde. Der Abrechnung wird der Kurs am Liefertag zugrunde gelegt.

4.3. Für Leistungen, die im Auftrag nicht enthalten sind oder die von der Leistungsbeschreibung abweichen, kann ein Nachtragsangebot vom Auftraggeber angefordert oder von uns abgegeben werden. Soweit dies nicht erfolgt, werden diese Leistungen nach Aufmaß und Zeit berechnet. Hinsichtlich der Anzeige und des Nachweises von Zeitarbeiten gilt § 15 Ziffer 5 VOB (Teil B). Für Verschnitt werden bei Aufmaßen folgende Längen zugeschlagen: bei Leitungen und Kabeln bis 16 qmm 5% über 16 qmm 3% bei Rohrleitungen 10%.

4.4. Kosten für nicht durchgeführte Arbeiten trägt der Auftraggeber. Da Fehlersuchzeit auch Arbeitszeit ist, wird der entstandene und zu belegende Aufwand dem Auftraggeber in Rechnung gestellt, insbesondere wenn ein Auftrag nicht durchgeführt werden kann, insbesondere weil der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regel der Technik nicht festgestellt werden konnte, oder der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt hat, oder der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde. Dies gilt nicht im Fall eines nachgewiesenen Gewährleistungsfalls.

 

  1. Zahlungsbedingungen

5.1. Bei Aufträgen, deren Ausführung über einen Monat andauert, sind je nach Fortschreiten der Arbeiten Abschlagszahlungen in Höhe von 90% des jeweiligen Wertes der geleisteten Arbeiten zu erbringen. Die Abschlagszahlungen sind von uns anzufordern und binnen 10 Tagen vom Auftraggeber zu leisten. Leistet der Auftraggeber auch nach Stellung einer angemessenen Nachfrist nicht, können wir die Arbeit einstellen oder vom Auftrag zurücktreten. Wir haben im Falle des Rücktritts Anspruch auf Teilabrechnung und Ersatz des entgangenen Gewinns.

5.2. Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe des Diskontsatzes zuzüglich 4% berechnet.

  1. Eigentumsvorbehalt

6.1. Vertraglich gelieferte oder verarbeitete Gegenstände bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns zustehender Ansprüche. Von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt hatder Auftraggeber uns unverzüglich zu benachrichtigen. Der Auftraggeber erwirbt bei Verarbeitung kein Eigentum an dem Vorbehaltsgegenstand. Bei Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen oder Waren durch den Auftraggeber stehen uns das Miteigentum an der neuen Sache, im Verhältnis des Vorbehaltsgegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen, zur Zeit der Verarbeitung zu. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt im übrigen das Gleiche, wie hinsichtlich der Vorbehaltsgegenstände.
Die Forderungen des Käufers aus dem weiteren Verkauf der Vorbehaltsgegenstände werden schon jetzt an uns abgetreten, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob der Vorbehaltsgegenstand ohne oder nach Verarbeitung und ob er an einen oder mehrere Abnehmer weiterverkauft wird. Die abgetretenen Forderungen dienen uns zur Sicherheit nur in Höhe des Wertes des jeweils verkauften Vorbehaltsgutes. Wird der Vorbehaltsgegenstand zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen, sei es ohne, sei es nach Verarbeitung verkauft, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes des Vorbehaltsgegenstandes, der mit anderen Gegenständen Grundlage dieses Vertrages ist.

  1. Schlußbestimmung

7.1. Die Vertragsbestimmungen bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner unwesentlicher Teile in ihren übrigen Teilen für die Vertragsparteien verbindlich.

7.2. Gerichtsstand ist für beide Teile in allen Fällen das zuständige Gericht unseres Geschäftssitzes in Hannover.

ETAK GmbH

Elektrotechnik GmbH & Co. KG

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